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Parkplatz blockiert – Auto des Nachbarn abschleppen: Ist das erlaubt?

Es ist ärgerlich, wenn ein fremdes Fahrzeug unbefugt auf Ihrem privaten Parkplatz steht – vor allem, wenn Sie in einer Gegend mit akutem Parkplatzmangel wohnen. Was können Sie gegen den Falschparker tun? Parkfläche kann knapp sein. Wohl dem, der einen eigenen Stellplatz vor der Tür oder eine Garage beziehungsweise ein Carport auf dem Grundstück hat. Häufig passiert es jedoch, dass ein Fremder auf dem angemieteten Parkplatz oder der eigenen Ausfahrt steht. Nicht selten handelt es sich hierbei um den Nachbarn – immerhin ist dies bei jedem Zweiten der Grund für einen Nachbarschaftsstreit . Was können Sie in dem Fall tun? Den Wagen einfach abschleppen lassen? Steht ein Fremder mit seinem Auto unbefugt auf Ihrem Privatgrundstück, so verstößt er gegen das Gesetz – und zwar gegen § 858 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) "Verbotene Eigenmacht". Denn durch das Blockieren des Parkplatzes stört der Dritte den Grundstücksbesitzer "in seinem Besitz". Dasselbe gilt auch bei gemieteten Stellplätzen. Begeht der Falschparker eine verbotene Eigenmacht, so dürfen Sie das fremde Fahrzeug abschleppen lassen. Das bestätigt auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2009 (Az.: V ZR 144/08). Die Abschleppkosten müssen dann in der Regel vom Falschparker übernommen werden. Wenn ein Fahrzeug die Einfahrt blockiert Parkt ein fremdes Auto vor Ihrer Einfahrt auf einer öffentlichen Straße, so können Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen die Polizei kontaktieren, um es abschleppen zu lassen. Beispielsweise, wenn eine Gehbehinderung vorliegt und größere Strecken zu Fuß unzumutbar wären, erklärt der ADAC . Andernfalls müssen Sie sich einen anderen Parkplatz suchen und Ihr Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz abstellen. Aber: Blockiert das unbekannte Fahrzeug die Ausfahrt Ihrer Garage oder Ihres Carports, sodass Sie nicht von Ihrem Privatgrundstück herunterfahren können, dürfen Sie es von einem Abschleppdienst entfernen lassen. Steht das Fahrzeug unberechtigt auf Ihrem Privatgrundstück vor der Einfahrt, können Sie selbst das Abschleppunternehmen kontaktieren. Die Polizei ist hierfür nicht zuständig. Voraussetzungen fürs Abschleppen Wichtig ist, dass Sie vor dem Abschleppen dokumentieren, dass das fremde Auto unbefugt auf Ihrem Stellplatz steht oder diesen blockiert. Zusätzlich sollten Sie versuchen, den Halter des Fahrzeuges zu kontaktieren – das ist beispielsweise möglich, wenn dieser entsprechende Kontaktinformationen in der Windschutzscheibe hängen hat. Auch muss erkennbar sein, dass es sich bei dem Parkplatz um ein Privatgrundstück oder einen privaten Stellplatz handelt. Entsprechende Schilder reichen hierfür meistens aus. Und: Das Abschleppen muss "sofort" erfolgen, da es sich dabei um eine sogenannte Selbsthilfe-Maßnahme handelt. Steht das Auto bereits seit einigen Stunden oder gar Tagen unbefugt auf Ihrem Parkplatz, dürfen Sie es nicht mehr abschleppen lassen. Nachbarn abschleppen lassen Und was ist, wenn es sich bei dem Auto auf Ihrem Parkplatz oder vor Ihrer Einfahrt um das Ihres Nachbarn handelt? Dürfen Sie das Fahrzeug dann auch abschleppen lassen? Wenn es nach dem § 858 Absatz 1 BGB geht, dürfen Sie auch das Auto Ihres Nachbarn abschleppen lassen, wenn dieser auf Ihrem Parkplatz steht. Aber: Sie müssen vorab versucht haben, Ihren Nachbarn zu kontaktieren und ihn zum Umparken des falsch parkenden Fahrzeugs zu bewegen. Und: Um den Frieden zwischen Ihnen beiden zu wahren und einen Nachbarschaftsstreit zu verhindern, sollten Sie in diesem Fall lieber das Gespräch mit dem Falschparker suchen. Falschparker zuparken? Ein Fahrzeug, dass unbefugt Ihren Stellplatz blockiert, sollten Sie auch nicht selbst zuparken. Auch wenn dies viele als Selbstjustiz verstehen, handelt es sich nach dem Gesetz dabei um Nötigung. Und das ist strafbar.