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Auto: Vor eigener Garage parken – Schaden kann teure Konsequenzen haben

Nirgendwo steht das Auto so sicher wie in der eigenen Garage. Was gilt, wenn es nicht darin parkt – sondern davor? Droht dann ein Nachteil? Kurz zusammengefasst: Parken vor der eigenen Garage kann bei einem Schaden zu einer Leistungskürzung der Versicherung führen. Diebstahlrisiko ist außerhalb der Garage höher. Fall aus der Praxis: Versicherung kürzte Leistung um 30 Prozent, da das Auto häufiger vor statt in der Garage stand. So manche Garage mutiert im Laufe der Zeit zum Lagerraum. Häufig stehen dort die Fahrräder, der Grill oder gar das Sportboot – nur nicht das Auto. Das ist aber längst nicht in jedem Fall erlaubt. Und kann bei einem Schaden teure Konsequenzen haben. Versicherung darf Anspruch kürzen Wer gegenüber der Versicherung angibt, das Auto nachts immer in der Garage zu parken, sollte das unbedingt wirklich tun. Denn wenn das Auto stattdessen über Nacht vor der Garage abgestellt und dort gestohlen wird, darf der Versicherer seine Leistung reduzieren. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Magdeburg (Az.: 11 O 217/18). Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Besitzer mit seiner Kaskoversicherung vereinbart, dass sein Auto nachts in der Garage steht. Dadurch bekam er einen günstigeren Tarif. Dann aber wurde sein Auto gestohlen – und zwar, als es vor der Garage stand und nicht darin. Obendrein stellte sich heraus: Meist übernachtete das Auto sogar einmal pro Woche vor der Garage. Von der Versicherung bekam der Bestohlene daraufhin 40 Prozent weniger ersetzt. Er zog vor Gericht. Das brachte ihm aber nur einen Teilerfolg ein: Die Versicherung durfte ihre Leistung nicht um 40 Prozent kürzen – aber immerhin um 30 Prozent. Denn laut den Richtern sei die Diebstahlgefahr vor der Garage deutlich höher, als wenn das Auto wie vereinbart darin geparkt hätte. Hinzu kam, dass die Diebe im konkreten Fall die Daten des Autoschlüssels auslesen konnten. Durch das Verhalten des Klägers hatten sie es sehr einfach, das Auto zu stehlen – anders als aus einer verschlossenen Garage. Immerhin habe der Kläger sein Auto aber nicht auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt, wie das Gericht wohlwollend berücksichtigte.