Krankheiten können Führerschein kosten: Wann Sie nicht mehr fahren dürfen
Wer akut krank ist, gehört nicht hinters Steuer. Was aber gilt im Alter, bei Depression, Diabetes oder nach einem Herzinfarkt? Darf man dann noch Auto fahren? Kurz zusammengefasst: Erkrankungen können Fahrtauglichkeit einschränken und Führerscheinentzug nach sich ziehen. Gesetze fordern körperliche und geistige Eignung zum Fahren; Behörden entscheiden im Zweifel. Trotz Beeinträchtigungen kann in manchen Fällen noch gefahren werden; Arzt konsultieren. Wer fahruntauglich am Steuer eines Autos erwischt wird, setzt seinen Führerschein aufs Spiel. Aber nicht nur Alkohol und andere Drogen können sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, sondern auch eine Reihe von Erkrankungen. Denn Verkehrsteilnehmer sollen sich und andere nicht gefährden. Deshalb darf nur ans Steuer, wer wirklich fit ist. Andernfalls drohen äußerst unangenehme Konsequenzen. Mit welchen Erkrankungen man nicht mehr Auto fahren sollte – und auch nicht darf. Das sagt das Gesetz Ob man mit einer Beeinträchtigung hinterm Steuer Platz nehmen darf, regelt das Straßenverkehrsgesetz. Dort heißt es in Paragraf 2: Es ist "geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Strafgesetze verstößt." Außerdem heißt es in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Paragraf 2: "Wer sich infolge körperlicher und geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet." Das ist aber erstens nicht besonders konkret und zweitens nicht ganz einfach umzusetzen. Denn Autofahrer sind nicht dazu verpflichtet, die zuständigen Behörden über eine Beeinträchtigung zu informieren. Außerdem bemerken viele Autofahrer nicht, dass sie aufgrund einer Beeinträchtigung hinterm Steuer nichts mehr zu suchen haben – oder sie wollen es nicht bemerken. Hinzu kommt: Der behandelnde Arzt muss seinen Patienten zwar auf dessen Fahruntüchtigkeit hinweisen. Wenn er seinen Patienten meldet, riskiert er aber ein Strafverfahren wegen Verletzung der Schweigepflicht. Allerdings dürfen Ärzte in Ausnahmefällen die Schweigepflicht brechen – nämlich, wenn sie dadurch eine erhebliche Gefahr abwenden können. Das gilt zum Beispiel, wenn ein bekanntermaßen verkehrsuntüchtiger Patient ankündigt, sich hinters Steuer zu setzen, und wenn der Arzt ihn davon nicht abbringen konnte. Entscheidend ist also die Eignung des Fahrers – und die muss im Zweifel durch die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt werden. Sie muss prüfen, ob die betreffende Person zum Autofahren fähig ist und sich dazu eignet. Wenn es Anlass zu Bedenken gibt, kann die Behörde verschiedene Maßnahmen anordnen. Beispielsweise kann sie eine MPU (Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung) oder das Gutachten eines Facharztes anordnen. Wenn sich dabei bestimmte Erkrankungen zeigen, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dazu muss es aber nicht kommen. Im Fall bestimmter Erkrankungen können Betroffene – auch in Absprache mit ihrem Arzt – selbst zu der Erkenntnis kommen, dass ihre Zeit als Autofahrer der Vergangenheit angehört. Körperliche Beeinträchtigungen: Dann dürfen Sie fahren Wer schlecht sieht oder hört, muss deshalb nicht zwingend das Auto stehen lassen. Dann wird davon ausgegangen, dass Sie eine Brille oder ein Hörgerät tragen beziehungsweise in ärztlicher Behandlung sind. Erlaubt ist das Fahren bei folgenden Beschwerden: Beeinträchtigung des Sehens starke Beeinträchtigung des Hörens Erkrankung von Herz oder Gefäßen Diabetes Erkrankung des Nervensystems hohes Alter (ohne Ausfallerscheinungen) Körperliche Beeinträchtigungen: Dann dürfen Sie nicht fahren hochgradige Schwerhörigkeit, die mit weiteren Beschwerden einhergeht (etwa Störung des Sehens oder des Gleichgewichts) Störungen des Gleichgewichts Herzrhythmusstörungen, wenn phasenweise das Bewusstsein getrübt ist oder verloren geht Diabetes, der mit schweren Stoffwechselstörungen einhergeht schwere Niereninsuffizienz Epilepsie Aber: Wenn sich über zwölf Monate hinweg kein Epilepsieanfall ereignet hat und Sie in ärztlicher Behandlung sind, gibt es dennoch die Möglichkeit, ein Auto zu steuern. Wer bereits einen Herzinfarkt hinter sich hat, gilt als akut gefährdet. Wenn der behandelnde Arzt es erlaubt, darf man noch Auto fahren. Vor allem nach einem zweiten Herzinfarkt ist man dazu aber nicht mehr geeignet. Geistige Beeinträchtigungen: Dann dürfen Sie fahren nach dem Abklingen einer Psychose infolge einer körperlichen Erkrankung (organische Psychose) Störungen der Intelligenz und geistige Behinderungen (ohne Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung) sehr schwere Depression, wenn relevante Symptome abgeklungen sind und kein Wiederauftreten befürchtet wird Manie, wenn die manische Phase abgeklungen ist Manie oder schwere Depression in mehreren Phasen mit kurzen Intervallen ist abgeklungen und ein erneuter derart schwerer Verlauf wird nicht befürchtet schizophrene Psychose nach akuter Phase, sofern das Urteilsvermögen nicht erheblich beeinträchtigt ist psychotische Episoden Geistige Beeinträchtigungen: Dann dürfen Sie nicht fahren akute organische Psychose schwere Altersdemenz schwere Veränderungen der Persönlichkeit, die durch das Altern bedingt sind akute Phase einer Manie akute Phase einer sehr schweren Depression Manie oder schwere Depression in mehreren Phasen mit kurzen Intervallen akute schizophrene Psychose Epilepsie (wenn sich in den zurückliegenden zwölf Monaten ein Anfall ereignet hat) Wer trotzdem fährt, riskiert harte Strafe Wer nicht fahren kann, der darf auch nicht: Zeigt sich beispielsweise nach einem Unfall mit Personenschaden, dass dem Auslöser seine Beschwerden bekannt waren, dann wird es ein strafrechtliches Nachspiel geben. Außerdem kann es zu Problemen mit der Versicherung kommen. Der Schaden wurde dann nämlich grob fahrlässig herbeigeführt – und dafür kommt die Versicherung unter Umständen nicht auf.