Autofahren auf Feld- und Waldwegen: Sind Abkürzungen hier erlaubt?
Abseits der normalen Straßen gelten spezielle Rechte für das Befahren mit Autos. Warum Sie nicht immer auf Schilder vertrauen können. Mal schnell über den Waldweg abkürzen, direkt bis zum Picknickplatz in der Lichtung rollen oder den Feldweg als Verbindung zwischen zwei Landstraßen nutzen: Auf der Suche nach Zeitersparnis haben manche Autofahrer die kreativsten Einfälle. Es gibt aber klare Regeln, die Sie einhalten sollten. Feldwege: Wann darf man sie befahren? Feldwege (sogenannte Wirtschaftswege) dürfen befahren werden, wenn sie "öffentlich gewidmet" sind, heißt es von der Sachverständigenorganisation KÜS. Ob das der Fall ist, kann man bei der jeweiligen Kommune erfragen. Teilweise gibt es Schranken oder Schilder – aber auch diese können nur ein Indiz sein: In mehreren Bundesländern sind Wirtschaftswege grundsätzlich nicht öffentlich (zum Beispiel in Rheinland-Pfalz, aber auch teilweise in NRW und Baden-Württemberg). Sie sind nur zur Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke freigegeben. Welche Regeln gelten auf öffentlichen Feldwegen? Grundsätzlich müssen Sie sich an die Straßenverkehrsordnung halten, wenn Sie auf einen solchen Weg einbiegen. Das heißt: In der Regel gilt rechts vor links. Bedenken Sie aber, dass Arbeitsfahrzeuge eventuell mehr Platz benötigen und Sie im Ernstfall auch auf Ihre Vorfahrt verzichten sollten. Verkehrsschilder haben genauso ihre Gültigkeit wie woanders auch. Ein grundsätzliches Tempolimit gibt es nicht – dennoch sollten Sie darauf achten, dass Sie die Geschwindigkeit den Sicht-, Straßen- und Wetterverhältnissen anpassen. Abseits der großen Straßen ist die Gefahr von Schlaglöchern oder kreuzenden Tieren noch deutlich höher. Wie steht es um Waldwege? Ob in einem Wald gefahren werden darf, regeln Gesetze auf Länderebene. Viele Landesforstgesetze sehen grundsätzlich ein Fahrverbot im Wald vor (zum Beispiel NRW, Bayern, Baden-Württemberg). Zahlreiche Wälder sind verpachtet, haben einen Besitzer oder fallen unter die Regeln des Bundeswaldgesetzes (BWaldG). Und auch die einzelnen Bundesländer haben individuelle Gesetze für den Autoverkehr in ihren Landeswaldgesetzen festgelegt. Erlaubt sind häufig nur Fahrten zur Bewirtschaftung des Waldes, Ausübung der Jagd oder hoheitlicher (behördlicher) Tätigkeiten. Und das bedeutet, dass das Fahren mit Kraftfahrzeugen hier in den meisten Fällen nicht erlaubt ist – unter anderem aufgrund der hohen Brandgefahr und der möglichen Schäden, die durch motorisierten Verkehr an Bäumen, dem Boden und auch an Tieren entstehen können. Schilder mit einem Durchfahrtsverbot braucht es aufgrund dieser ganzen Einschränkungen in der Regel hier nicht. Verboten ist zudem, den Wald für den Motorsport zu nutzen – es sei denn, es gibt spezielle Motorcross-Strecken. Fahrräder und Fußgänger dürfen, sofern nicht anders ausgeschildert, die Wälder nutzen. Fahrradfahrer müssen auf den Wegen bleiben, Fußgänger dürfen sich frei bewegen. Welche Schilder zeigen ein Verbot an? Auch wenn es auf Waldwegen keine generelle Pflicht zur Ausschilderung gibt: Wenn irgendwo ein rundes, weißes Schild mit rotem Rand steht, ist hier die Durchfahrt für sämtliche Fahrzeuge verboten. Daneben gibt es ähnliche Schilder, die sich speziell auf Autos, Lkw, Traktoren oder Motorräder beziehen. Vorsicht bei Ausnahmeschildern wie "Landwirtschaftlicher Verkehr frei": Wenn Sie dennoch diesen Weg nutzen und nicht nachweisen können, dass Sie beispielsweise als Landwirt einen Acker kontrollieren müssen, droht Ihnen ein Bußgeld. Welche Bußgelder gelten? Wenn Sie sich auf Wirtschaftswegen oder Waldwegen nicht an die Regeln halten, drohen Bußgelder. Die Polizei ist hier jedoch selten unterwegs, sodass Anzeigen eher durch Spaziergänger, Jäger oder Förster zu erwarten sind. In seinem Revier verfügt ein Förster über dieselben Rechte und Pflichten wie Polizisten. Da das Befahren von Wald- und Forstwegen Sache der Landesgesetzgebung ist, gelten hier auch jeweils landesspezifische Bußgelder, falls Sie sich nicht an das Verbot halten. Zudem sind folgende Gebühren im Bußgeldkatalog festgehalten: Befahren eines Weges trotz Verbots durch Zeichen: 20 Euro. Befahren eines Weges mit einem Kraftfahrzeug bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger oder einem Kraftomnibus trotz Verbots durch Zeichen: 25 Euro. Befahren eines Weges mit einem Kraftfahrzeug über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (ausgenommen PKW und KOM): 75 Euro. Zu schnelles Fahren auf einem Weg bei schlechter Sicht: 100 Euro, ein Punkt. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch zu schnelles Fahren: 120 Euro. Unfall durch zu schnelles Fahren: 145 Euro. Sie fuhren aus einem Feld-/Waldweg auf die Straße, ohne die Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrzeugs zu beachten. Dadurch kam es zu einer wesentlichen Behinderung des anderen Verkehrsteilnehmers: 20 Euro. Sie fuhren aus einem Feld-/Waldweg auf die Straße, ohne die Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrzeugs zu beachten. Dadurch wurde ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet: 100 Euro, ein Punkt. Sie fuhren aus einem Feld-/Waldweg auf die Straße, ohne die Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrzeugs zu beachten. Es kam zum Unfall: 120 Euro, ein Punkt.