Die kleinen Ausnahmen von der Regel: In diesen Fällen gilt keine Gurtpflicht
Sicherheit geht vor – auch im Straßenverkehr. Und deshalb gilt die Gurtpflicht im Auto. Es gibt aber einige konkrete Ausnahmen von dieser Pflicht. In Deutschland besteht eine klare Anschnallpflicht im Auto – zum eigenen Schutz und zur Sicherheit aller Insassen. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regelung, die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt sind. Nach Paragraf 21a der StVO sind die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Es gibt jedoch einige Situationen, in denen die Anschnallpflicht nicht gilt. Dazu gehören das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit, das Rückwärtsfahren oder das Rangieren auf Parkplätzen. Ausnahmen in Taxi und Bussen Für Taxifahrer wurde die Befreiung von der Gurtpflicht 2014 aufgehoben. Ursprünglich sollte diese Regelung eine schnellere Flucht bei Überfällen ermöglichen. Fahrgäste und Begleitpersonal in Bussen dürfen auf den Gurt verzichten. Häufig heißt es, dass Schwangere von der Gurtpflicht ausgenommen sind. Das stimmt aber nicht. Schwangere müssen sich immer mit einem Dreipunktgurt anschnallen – es sei denn, ein Arzt stellt ein entsprechendes Attest aus. Wer gegen die Gurtpflicht verstößt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 30 Euro rechnen. Wird ein Kind ungesichert transportiert, droht sogar ein Bußgeld von 60 Euro.