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Änderungen im Januar 2024: Heizung, Steuern, Bahncard – Gesetze und Regeln

Im Januar ändert sich für Verbraucher traditionell mehr als in anderen Monaten. Wir zeigen die wichtigsten neuen Regeln im Überblick.Neues Jahr, neue Gesetze: Der Januar strotzt vor Änderungen. Mal gelten sie für jeden, mal nur für bestimmte Gruppen wie Arbeitnehmer, Eltern oder Vermieter. So oder so – die meisten Regeln bringen Ihnen mehr Geld. Es lohnt sich also, über sie Bescheid zu wissen. Ein Überblick.GrundfreibetragEs ist eine Entlastung, für die Sie keinen Finger krümmen müssen: Statt 10.908 Euro sind ab Januar 2024 11.604 Euro jährlich steuerfrei. Das Finanzamt greift also nur auf den Teil Ihres zu versteuernden Einkommens zu, der diesen sogenannten Grundfreibetrag übersteigt. Lesen Sie hier, was das zu versteuernde Einkommen von Ihrem Bruttogehalt unterscheidet.Steuertarif flacht abSobald Sie den Grundfreibetrag überschreiten, fällt Einkommensteuer an. Ab Januar steigt der Steuersatz dabei allerdings langsamer an als im Vorjahr, da der Gesetzgeber wieder die Inflationsrate berücksichtigt hat. Täte er das nicht, würde die sogenannte kalte Progression zuschlagen und Ihnen brächte eine Gehaltserhöhung sogar weniger im Portemonnaie. Mehr zur kalten Progression lesen Sie hier.Unterm Strich bedeutet der flachere Steuertarif für Sie also mehr Netto vom Brutto. Der Spitzensteuersatz greift beispielsweise erst ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro (2023: 62.810 Euro).SozialabgabenJeden Monat fließt ein Teil Ihres Gehalts in verschiedene Sozialversicherungen, etwa in die Renten- und Krankenversicherung. Ab Januar steigt die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Sie regelt, bis zu welcher Einkommenshöhe Sie Beiträge zahlen müssen. Wird sie erhöht, bedeutet das, dass Gutverdiener höhere Sozialabgaben leisten müssen.2024 sollen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung Beiträge bis zu einem Betrag von 7.550 Euro pro Monat im Westen und 7.450 Euro im Osten fällig werden. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung soll bundeseinheitlich auf 5.175 Euro pro Monat steigen.Soli-FreigrenzeDer Solidaritätszuschlag wird mittlerweile nur noch ab einem bestimmten Einkommen und auf Kapitalerträge erhoben. Beim Einkommen steigt die Freigrenze ab Januar: Erst wenn Sie mindestens 68.413 Euro im Jahr versteuern müssen, fällt für Sie der Soli an. Bei zusammenveranlagten Partnern liegt die Grenze bei 136.824 Euro.KinderfreibetragWer Kinder hat, kann sich über einen höheren Kinderfreibetrag freuen. 2024 liegt er pro Elternteil bei 3.192 Euro (2023: 3.012 Euro). Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 2.928 Euro.UnterhaltshöchstbetragZahlen Sie Unterhaltsleistungen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Der Höchstbetrag dafür wird ab Januar analog zum Grundfreibetrag angehoben. Er beträgt dann ebenfalls 11.604 Euro.BürgergeldWas früher Hartz IV war, ist seit 2023 Bürgergeld – und wird ab Januar 2024 steigen. So erhöht sich der Regelbedarf für erwachsene Alleinstehende von 502 Euro auf 563 Euro. Volljährige Partner erhalten statt 451 Euro dann 506 Euro. Und auch für Kinder wird das Bürgergeld angehoben – je nach Alter um 39 Euro (0 bis 5 Jahre), 42 Euro (6 bis 13 Jahre) oder 51 Euro (14 bis 17 Jahre). Mehr zur Bürgergelderhöhung ab 2024 lesen Sie hier.MindestlohnAuch der Mindestlohn steigt im kommenden Jahr – von bisher 12 Euro pro Stunde auf 12,41 Euro. Bei seiner Einführung im Jahr 2015 betrug er noch 8,50 Euro (mehr dazu hier). Das bedeutet auch Änderungen für Minijobber. Da der Mindestlohn auch für sie gilt, steigt ihre monatliche Entgeltgrenze. Der 520-Euro-Job wird dann zum 538-Euro-Job. Wer mehr verdient, gilt nicht mehr als Minijobber und muss Sozialabgaben leisten. Lesen Sie hier, was einen Minijob von Teilzeitarbeit unterscheidet.HeizungenDie ersten Regelungen des Heizungsgesetzes greifen: Ab Januar dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur Heizungen eingebaut werden, die auf 65 Prozent erneuerbaren Energien basieren. Das dürfte in vielen Fällen eine Wärmepumpe sein. Was Hausbesitzer über das neue Heizungsgesetz wissen sollten, lesen Sie hier.PflegegeldWer pflegebedürftig ist, aber noch zu Hause lebt, kann Pflegegeld erhalten. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und beträgt derzeit zwischen 316 Euro und 901 Euro im Monat. Das Geld können Betroffene zum Beispiel dafür nutzen, ihre Betreuung zu bezahlen. 2024 steigt die Leistung um 5 Prozent.Ein Plus gibt es auch beim Zuschuss der Pflegekassen zum Eigenanteil für Menschen im Pflegeheim. Je nachdem, wie lange sie bereits in der Einrichtung gepflegt werden, gibt es höhere Entlastungszuschläge: Im ersten Jahr beträgt der Rabatt auf den Eigenanteil derzeit 5 Prozent und steigt 2024 auf 15 Prozent. Im zweiten Jahr erhöht er sich von 25 Prozent auf 30 Prozent, im dritten von 45 Prozent auf 50 Prozent und im vierten Jahr von 70 Prozent auf 75 Prozent.E-Auto-FörderungDie Richtlinien für die E-Auto-Förderung werden 2024 strenger: Gefördert wird der Kauf von Fahrzeugen mit einem Nettolistenpreis des Basismodells bis zu 45.000 Euro. Maximal ist eine Förderung des Bundes von 3.000 Euro möglich.Bei Firmenwagen wiederum profitieren Mitarbeiter von höheren Grenzen bei den Anschaffungskosten. Durften E-Dienstwagen bisher maximal 60.000 Euro kosten, sind ab Januar bis zu 70.000 Euro Bruttolistenpreis erlaubt, um die steuerliche Förderung im Vergleich zu Verbrennern nutzen zu können. Bei Elektro-Dienstwagen schlägt die Firma nur 1 Prozent von einem Viertel des Listenpreises auf Ihr Gehalt auf, bei Verbrennern ist es 1 Prozent vom gesamten Listenpreis.E-RezeptVertragsärzte sind ab Januar verpflichtet, für verschreibungspflichtige Arzneimittel E-Rezepte auszustellen. Zur Einlösung haben Versicherte drei Optionen: per App, Papierausdruck oder mit ihrer Krankenkassenkarte.MehrwertsteuerIn der Gastronomie gilt vom 1. Januar an wieder der normale Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent statt der vorübergehend eingeführten 7 Prozent. Essengehen könnte also teurer werden. Was genau auf Sie zukommen könnte, lesen Sie hier.Pfand auf MilchBislang waren Milch und Milchmischgetränke von der Pfandpflicht ausgenommen. Ab Januar erlischt dieses Privileg – zumindest, wenn sie in Plastikflaschen verkauft werden. Mehr dazu lesen Sie hier.KinderreisepassFür 13 Euro gab es bisher einen Reisepass für Kinder unter zwölf Jahren. Damit ist ab Januar Schluss. Das Dokument soll durch einen elektronischen Reisepass ersetzt werden, der länger gültig ist und auch weltweit gilt. Der kostet dann allerdings auch mehr: 37,50 Euro.BahncardWer wollte, konnte seine Bahncard bisher auch als Kreditkarte benutzen. Ab Januar 2024 funktioniert das allerdings nicht mehr. Lediglich die bis dahin gesammelten Punkte können Sie noch bis Ende 2024 einlösen. Lesen Sie hier, welche kostenlosen Kreditkarten sich stattdessen anbieten.ArbeitsmittelGegenstände, die Sie beruflich nutzen, können Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Ab Januar ist das auch bei teureren Arbeitsmitteln schneller möglich. Kosten Smartphone, Schreibtisch, Bürostuhl und Co. nicht mehr als 1.000 Euro netto oder 1.190 Euro inklusive Mehrwertsteuer, können Sie sie direkt auf einen Schlag in der Steuererklärung angeben. Vorher lag die Grenze bei 800 Euro netto.VerpflegungspauschalenGehen Sie 2024 auf Dienstreise, erhalten Sie höhere Pauschalen für die Verpflegung – zumindest, wenn das Wachstumschancengesetz so in Kraft tritt wie vorgesehen. Ab Januar gibt es dann 16 Euro pro Tag, wenn Sie mehr als acht Stunden abwesend von zu Hause waren, 32 Euro, wenn die Abwesenheit 24 Stunden betrug, sowie 16 Euro für den An- und Abreisetag.AbfindungenErhalten Angestellte eine Abfindung, steigt das Einkommen und damit auch die Steuer. Die sogenannte Fünftelregelung gleicht diesen Nachteil wieder aus, indem ein niedrigerer Steuersatz auf die Abfindung erhoben wird. Diesen Rabatt gibt es ab Januar allerdings nur noch vom Finanzamt – und nicht wie bisher schon vom Arbeitgeber bei der Auszahlung der Abfindung. Sie müssen also eine Steuererklärung machen, um sich die zu viel gezahlten Steuern zurückzuholen.PrivatverkäufeKeine Steuern wiederum müssen Sie zahlen, wenn Sie ab Januar innerhalb eines Kalenderjahres weniger als 1.000 Euro Gewinn aus privaten Verkäufen einstreichen. Bisher lag die Grenze bei 600 Euro. Das gilt für Verkäufe auf Ebay, Kleinanzeigen und Vinted genauso wie für Kryptowährungen, Gold und Schmuck. Auch diese Änderung hängt davon ab, wie das Wachstumschancengesetz den Vermittlungsausschuss verlässt.Online-HandelApropos: Wer auf Online-Plattformen verkauft, könnte Ende Januar 2024 Post vom Finanzamt bekommen. Denn schon seit 2023 schreibt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz vor, dass die Portale private Verkäufe an die Finanzbehörden melden müssen. Überschreiten Sie die Freigrenze für diese Verkäufe (siehe oben), bleibt das dem Finanzamt also nicht mehr verborgen.VermietungAuch für Vermieter soll sich ab Januar etwas bessern: Wer nur geringe Mieteinnahmen bis 1.000 Euro im Jahr erzielt (vor Abzug von Kosten), muss diese nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Erneut vorausgesetzt, dass das Wachstumschancengesetz weiterhin diese Regelung umfasst.WohnungsbauUnd auch für angehende Vermieter bringt der Januar eine Erleichterung: Bauen Sie ein Haus oder eine Wohnung neu oder kaufen Sie einen Neubau, können Sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten schneller als bisher abschreiben. 6 Prozent jährlich können Sie als sogenannte Absetzung für Abnutzung (Afa) ansetzen.