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Verkehrsregeln: Was Radler dürfen – und Autofahrer nicht

Radfahrer nehmen sich zu viel heraus – meinen manche Autofahrer. Aber: Tatsächlich ist auf dem Fahrrad einiges erlaubt, was Sie hinterm Steuer nicht tun dürfen. Dass der Radweg allein den Radfahrern gehört, versteht sich von selbst. Aber es gibt noch mehr Privilegien, die Ihnen nur dann zugute kommen, wenn Sie auf zwei Rädern unterwegs sind. Radweg benutzen oder nicht Den Radweg dürfen natürlich nur Radler befahren – allerdings müssen sie das nicht tun. Jedenfalls nicht immer. Nur wenn das entsprechende blaue Schild dazu zwingt, wird aus dem Angebot eine Pflicht. Diese Schilder dürfen aber nur an Gefahrenstellen angebracht werden. In aller Regel steht es Radfahrern also frei, den Radweg zu benutzen – oder eben nicht. Hinzu kommt: Wenn es nicht zumutbar ist, auf dem Radweg zu fahren, dann ist auch die Verpflichtung aufgehoben. Das gilt zum Beispiel, wenn Scherben, herumliegende Äste oder parkende Autos den Radweg versperren. Fahren in Gegenrichtung Wenn ein besonders breiter Radweg dafür freigegeben wurde, darf er auch in der Gegenrichtung befahren werden. Das kann für abbiegende Autofahrer heikel werden. Denn beim Einbiegen müssen sie beachten: Die Radfahrer haben Vorrang – egal, in welcher Richtung sie auf dem Radweg unterwegs sind. Auch Einbahnstraßen dürfen Radler in der Gegenrichtung befahren, wenn es ihnen durch ein Schild erlaubt wird. Rechts überholen Wenn Autos und Lkw nicht mehr vorankommen, dürfen Radfahrer sie rechts überholen – aber vorsichtig und in mäßigem Tempo. Und noch eine Einschränkung: Die Erlaubnis gilt nur, wenn der Platz dafür ausreicht – mindestens ein Meter zwischen den Wartenden und dem Bordstein. Sobald die anderen wieder anrollen, ist es verboten, rechts zu überholen. Auch auf anderen Spuren ist das Durchschlängeln für Radfahrer nicht erlaubt. Es gibt aber auch Situationen, in denen Autofahrer rechts überholen dürfen. Wann das gilt, erfahren Sie hier. Promillegrenze Unterschiedlich geregelt ist auch die Promillegrenze. Einerseits liegt das Limit fürs absolute Fahrverbot auf dem Rad deutlich höher, nämlich bei 1,6 Promille (im Auto 0,5 Promille). Andererseits gilt aber auch: Wer auffällig – etwa in Schlangenlinien – radelt oder einen Unfall verursacht, muss schon ab 0,3 Promille mit Geldstrafen und Punkten rechnen. Ab 1,6 Promille gelten Radler als absolut fahruntauglich. Wer dann radelt, riskiert drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe, die nach dem Einkommen gestaffelt wird. Außerdem ist eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) fällig, bei der ein Führerscheinverlust droht. Dabei kann Ihnen auch verboten werden, künftig ein Fahrrad zu benutzen.