Autobahnauffahrt: Wichtiges Urteil zur Vorfahrt
Auf der Autobahn herrscht zum großen Teil Stillstand, aber Sie wollen sich trotzdem einfädeln. Was gilt nun? Wer hat Vorfahrt? Dazu gibt es ein wichtiges Urteil. Die Vorfahrt auf Autobahnen kann verwirren, besonders bei stockendem oder stehendem Verkehr. Dabei sind die Regeln klar. Doch längst nicht alle Autofahrer kennen sie. Vorfahrt auf der Autobahn trotz Stau Laut des Oberlandesgerichts (OLG) Celle gilt die Vorfahrtsregel auch bei stockendem oder stehendem Verkehr auf der Autobahn (Az.: 14 U 186/20). Das Gericht hatte einen Fall zu verhandeln, in dem ein Auto von einer Einfädelspur auf den rechten Fahrstreifen einer zweispurigen Autobahn wechseln wollte. Zu diesem Zeitpunkt herrschte auf der rechten Fahrspur Stau, während auf der linken Fahrspur Stop-and-Go-Verkehr herrschte. Bei dem Einfädelungsversuch kollidierte der Pkw mit einem Lkw auf der rechten Fahrspur. Haftungsverteilung im Urteil Das Oberlandesgericht Celle entschied in seinem Urteil, dass der Autofahrer zu 75 Prozent für den Vorfall hafte. Die Begründung: Der Begriff "Vorfahrt" sei nicht auf Situationen des aktiven Fahrens beschränkt – er gelte auch bei zähfließendem Verkehr und Stillstand. Haftung des Lkw-Fahrers auch bei zähfließendem Verkehr und Stillstand. Doch auch der Lkw-Fahrer kam nicht ohne Haftung davon. Ihm wurde vom Gericht eine Mithaftung von einem Viertel auferlegt, da er sich hätte vergewissern müssen, dass kein Fahrzeug von der Einfädelspur auf die Autobahn wechseln wollte. Eine deutliche Mahnung, dass auch bei klarer Vorfahrt Verantwortung und Wachsamkeit gefragt sind. Wenn Sie also das nächste Mal im Stau stehen und sich in den fließenden Verkehr einfädeln wollen – seien Sie vorsichtig und beachten Sie trotz Stillstand die Vorfahrtsregeln. Das ist nicht nur eine Frage der Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben.