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Vorfahrt: Auto-Unfall bei "rechts vor links" – wer haftet?

Mithaften, obwohl man Vorfahrt hat? Wenn an einer Kreuzung rechts vor links gilt, scheint die Rechtslage eindeutig zu sein. Ein Urteil stellt den Rahmen klar. Eigentlich ist die Situation klar: Wenn an einer Kreuzung rechts vor links gilt, haben diejenigen Vorfahrt, die von rechts kommen. Doch wie sieht es aus, wenn Autofahrer an einer entsprechenden Kreuzung vorwiegend nach rechts schauen, um anderen nicht die Vorfahrt zu nehmen – sind sie mitverantwortlich, wenn es dennoch kracht? Wer den Blick dazu überwiegend nach rechts richtet, macht nichts falsch. Ein Unfallgegner, der selbst die Vorfahrt missachtet hat, kann bei einem solchen Verhalten nicht auf eine Mitschuld plädieren. Das hat das Landgericht Saarbrücken entschieden. Das passierte im Einzelfall Im konkreten Fall fuhr ein Mann mit dem Auto auf eine Kreuzung mit "rechts vor links"-Regelung zu. Er schaute dabei überwiegend nach rechts, um sicherzustellen, dass von dort niemand kommt, dem er Vorfahrt gewähren muss. Als die Kreuzung frei war, fuhr er los – und stieß mit einem anderen Auto zusammen. Dieses war von vorn gekommen und wollte links abbiegen. Dessen Fahrer hatte also die Vorfahrt missachtet. Der Mann, der Vorfahrt hatte, forderte entsprechend von der Versicherung des Unfallgegners Schadenersatz. Doch diese zahlte zunächst nur teilweise. Ihre Argumente: Weil der zwar an sich Vorfahrtsberechtigte überwiegend nach rechts geschaut habe, habe er einen Sorgfaltsverstoß begangen. So habe er das andere Auto zu spät gesehen. Zudem hätte er nicht blind davon ausgehen dürfen, dass ihm ein Linksabbieger die Vorfahrt auch gewährt. Gericht spricht ein klares Urteil Doch das Landgericht urteilte anders: Der Linksabbieger musste allein haften. Denn grundsätzlich sei davon auszugehen, dass in einem beschilderten Kreuzungsbereich die Vorfahrtsregel "rechts vor links" beachtet werde. Vorrangig ist es hier, darauf zu achten, ob jemand von rechts kommt. Das hatte der Geschädigte hier auch getan, so das Gericht. So war vielmehr davon auszugehen, dass der von vorn kommende Linksabbieger gegen seine Wartepflicht verstoßen hatte. Zudem gab es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte zu schnell oder die Kreuzung nicht gut einsehbar gewesen war.