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Neuwagen-Kaufvertrag: Ab wann ist ein Rücktritt möglich? Maximale Wartezeit

Ein Autohändler muss innerhalb einer angemessenen Frist liefern, urteilte das Amtsgericht Hanau. Wann diese nicht mehr angemessen ist und Sie zurücktreten dürfen. Im Sommer 2022 hatte die Lieferkettenkrise ihren Höhepunkt: Die Corona-Pandemie und der Angriff Russlands auf die Ukraine zogen Lieferprobleme in allen Branchen nach sich – weil einzelne Teile fehlten. Auch Autokäufer mussten sich lange gedulden. Doch als Käufer müssen Sie sich nicht alles gefallen lassen, urteilte das Amtsgericht Hanau (Az.: 39 C 111/23): Wer als Händler ein Auto verkauft, muss zeitig liefern. Ein Passus mit beliebig langen Lieferzeiten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht gültig. Liefert ein Händler ein bestelltes Fahrzeug nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Stornierungsgebühren muss er nicht zahlen. Im konkreten Fall hatte ein Käufer bei einem Autohändler im Sommer 2022 auf dem Höhepunkt der Lieferkettenkrise einen Neuwagen für rund 20.000 Euro gekauft. Ab August erkundigte sich der Kunde monatlich nach dem Status seiner Bestellung. Nachdem das Fahrzeug gut ein Jahr später noch immer nicht ausgeliefert war, obwohl er zuletzt eine Frist gesetzt hatte, trat er im Juli vom Kaufvertrag zurück. Der Händler verlangte daraufhin eine Stornogebühr von rund 3.000 Euro und verwies auf einen Passus in seinen AGBs, laut dem angesichts der damals aktuellen branchenweiten Produktionsverzögerungen alle Bestellungen nur ohne Liefertermin und unverbindlich bestätigt würden. So lang ist eine "angemessene Frist" Doch das Gericht widersprach: Der Kunde muss dem Händler eine angemessene Frist gewähren, in der Regel müssen das mindestens einige Monate sein. Andererseits darf aber auch nicht unzumutbar viel Zeit vergehen, bis der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, ohne dem Händler Schadenersatz zahlen zu müssen. Eine solche angemessene Frist liegt nach Auffassung des Gerichts im Bereich von einem Jahr. Zum Zeitpunkt der Verhandlung Ende Januar 2024 – also rund anderthalb Jahre nach Vertragsschluss – war das Auto noch immer nicht produziert worden. "Dieser Zeitraum übersteigt die Dauer einer angemessenen Frist deutlich", heißt es. Auch ohne Lieferkrise gibt es klare Fristen: Gibt der Autoverkäufer einen verbindlichen Liefertermin an, gerät er bei Überschreitung des Termins sofort in Lieferverzug. Deshalb ist das eher unüblich. Aus diesem Grund erhalten Kunden lediglich einen unverbindlichen Liefertermin. Dieser darf vom Händler – nach den üblichen Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) – um sechs Wochen überschritten werden.