Autounfall: Wertverlust – Diese Zahl ist bei der Schätzung entscheidend
Wenn es kracht, muss der Wertverlust ermittelt werden. Dabei spielt eine Zahl eine entscheidende Rolle, entschied der Bundesgerichtshof. Ein Unfall hat auf den Wert eines Autos einen entscheidenden Einfluss. Auch wenn der Schaden vollständig repariert wurde, erzielen solche Fahrzeuge in der Regel auf dem Gebrauchtwagenmarkt niedrigere Preise. Aber welcher Wiederverkaufspreis ist entscheidend, wenn der Wertverlust eines Autos für die Abwicklung mit der Versicherung geschätzt werden muss, die für den Schaden aufkommt? Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Es zählt der Nettoverkaufspreis, den das Auto bei einem Weiterverkauf erzielen würde. Die Revision einer Haftpflichtversicherung war damit erfolgreich, das Landgericht Memmingen muss in einem Fall neu entscheiden (Az. VI ZR 188/22). Wertdifferenz muss erstattet werden In diesem Fall ging es um ein geleastes Fahrzeug, das bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Klar war bereits, dass die Versicherung voll haftet und zahlen muss. Die Frage war nur, wie viel. Die Wertdifferenz, also die Summe, um die der Wiederverkaufspreis trotz Reparatur sinkt, muss dem Geschädigten in jedem Fall ersetzt werden – auch wenn er das Auto behält und nicht weiterverkauft. Die Klägerin, eine GmbH, ließ das Fahrzeug reparieren und machte einen Wertverlust von 1.250 Euro geltend. Doch die Versicherung zahlte in dem Fall nur 700 Euro. Die Firma zog vor Gericht, um zu erreichen, dass die Leasinggesellschaft den Rest des Betrags noch erhält. Vor dem Landgericht hatte sie damit teilweise Erfolg. Dieses holte ein Gutachten ein. Auf dessen Grundlage entschied es, dass der Minderwert 1.000 Euro betrage und die Versicherung deshalb noch 300 Euro bezahlen müsse. Brutto- oder Nettoverkaufspreis? Die GmbH war jedoch nicht zufrieden, denn strittig war, ob von dem Minderwert noch eine Summe abgezogen werden muss, die dem Umsatzsteueranteil entspricht. Das Landgericht entschied dagegen. Der BGH sah das nun differenziert. Er erklärte, dass es darauf ankomme, wie die Wertminderung geschätzt worden sei. Grundsätzlich müsse der Nettoverkaufspreis zugrunde gelegt werden. Wenn der Minderwert aber auf Grundlage des Bruttoverkaufspreises geschätzt worden sei, müsse er nach unten korrigiert werden. Dann muss dem BGH-Urteil zufolge ein Betrag abgezogen werden, der dem Umsatzsteueranteil entspricht. In dem Fall aus Bayern war unklar, ob das Landgericht den Brutto- oder den Nettoverkaufspreis angesetzt hatte. Darum muss es neu entscheiden. Das BGH-Urteil reicht aber über diesen Einzelfall hinaus: In drei weiteren Fällen entschieden die Richter in Karlsruhe die Frage genauso.