Verkehrsrecht: Unordentliches Auto kann zu Bußgeld führen
Ein unordentliches Auto kann Bußgelder nach sich ziehen. Ab welchem Punkt Ihr persönliches Chaos zum Problem anderer wird. Für manche ist das Auto nur ein Transportmittel, um von A nach B zu kommen. Für andere ist es ein zweites Wohnzimmer – und je nach Ordnungssinn des Besitzers kann es auch mal wie bei Hempels unterm Sofa aussehen: Leere Fast-Food-Tüten, Wasserflaschen, das Bonbonpapier oder andere Überreste vergangener Fahrten sammeln sich dann im Innenraum an. Aber wann ist es zu viel? Grundsätzlich können Sie natürlich in Ihrem Auto liegen lassen, was Sie wollen – bis auf einige Ausnahmen bei starker Hitze zum Beispiel . Doch wenn Sie sich einen Weg zum Sitz bahnen müssen, um überhaupt losfahren zu können, oder wenn sperrige und schwere Gegenstände dauerhaft zur Einrichtung Ihres Autos werden, wird es kritisch, sagt Uwe Lenhart, Anwalt für Verkehrsrecht in Frankfurt am Main . Das sagt die Straßenverkehrsordnung Laut § 22 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Sie Ladung einschließlich Geräten zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so verstauen und sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegungen nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Sonst ist ein Verwarnungsgeld von 35 Euro fällig. Wichtig ist auch, dass Ihre Sicht oder Ihr Hören nicht durch Ladung oder Müll eingeschränkt werden – sonst sind 10 Euro Bußgeld möglich, wenn Sie erwischt werden. Noch schlimmer ist es, wenn Sie durch herumliegende Dinge im Fußraum das Bremspedal nicht erreichen, sich das Gaspedal verklemmt oder Sie durch Gegenstände vor den Scheiben nichts sehen. Geschieht dann ein Unfall oder wird ein Dritter verletzt, gefährdet oder auch nur belästigt, kann auch das Strafrecht gelten: "In Betracht kommt dann beispielsweise eine fahrlässige Körperverletzung", sagt Lenhart. Und da Sie durch Ihr unordentliches Auto dazu beigetragen haben, dass der Unfall nicht zu vermeiden war, bleiben Sie möglicherweise sogar teils oder vollständig auf dem Schaden sitzen. Auch äußerlich sollte Ihr Auto in Ordnung sein, zum Beispiel das Kennzeichen: Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) dürfen Kennzeichen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein – sie müssen immer gut lesbar sein.