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Gurtpflicht verletzt: Wer bei einem Autounfall haftet

Ohne Gurt im Auto? Das kann bei einem Unfall auch die Mitfahrer schwer verletzen. Aber müssen die Nicht-Angeschnallten auch für die Schäden haften? Den Anschnallgurt im Auto wegzulassen, kann einen unter Umständen das Leben kosten – und die Mitfahrer schwer verletzen. In Autos mit vorgeschriebenen Sicherheitsgurten müssen sich in der Regel alle Insassen unterwegs anschnallen. Wer das nicht tut, muss bei erlittenen eigenen Schäden womöglich mithaften. Doch auch, wenn durch das eigene Fehlverhalten andere Mitfahrer verletzt werden, können Gurtmuffel haftbar gemacht werden. Das stellt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln klar. (Az.: 3 U 81/23, noch nicht rechtskräftig) Versicherung verlangt Geld von nicht angeschnallter Person Im konkreten Fall ging es um einen schweren Verkehrsunfall, bei dem sich eine Mitfahrerin auf dem Rücksitz nicht angeschnallt hatte. Die davor sitzende Person erlitt dadurch schwere Verletzungen. Die Versicherung des Unfallverursachers in einem zweiten Auto wollte im Nachgang 70 Prozent ihrer Zahlungen und künftige Verpflichtungen ersetzt bekommen. Bei den von der Versicherung bislang geleisteten Zahlungen an die Verletzte handelte es sich um Beträge im sechsstelligen Bereich. Dabei führte sie ein Gutachten eines Sachverständigen an, der die schweren Verletzungen der Betroffenen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Brustkorbs auf das Nichtanschnallen der hinten Sitzenden zurückführte. Die Versicherung zog vor Gericht. Das Gericht äußert sich grundsätzlich zur Haftung Das OLG Köln urteilte prinzipiell: Fahrzeuginsassen, die sich entgegen der Gurtpflicht (Paragraf 21a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht anschnallen, können nicht nur haftbar gemacht werden, wenn sie selbst geschädigt werden, sondern auch dann, wenn sie dadurch andere Mitfahrer verletzen. Allerdings: In diesem konkreten Fall wurde die Klage der Versicherung abgewiesen. Denn der beim Unfall ums Leben gekommene Verursacher und Versicherungsnehmer am Steuer des anderen Autos war nicht nur stark alkoholisiert (1,76 Promille) unterwegs. Er war zudem mit weit überhöhtem Tempo gefahren: Der Tacho zeigte zwischen 150 und 160 km/h anstelle der erlaubten 70 km/h. Dieses strafwürdige, grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten führte dazu, dass die vom OLG Köln festgestellte, grundsätzlich mögliche Mithaftung der nicht angeschnallten Mitfahrerin hier zurücktrat.