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Grillen, Baden und Musik im Sommer: Diese Verbote können teuer werden

Ob Grillen, Baden oder Musik: Im Sommer locken viele Freiheiten, doch manche haben Grenzen. Was erlaubt ist – und was nicht. Bei langen Tagen und hohen Temperaturen verbringen viele ihre Freizeit vermehrt in der Natur. Grillabende, ein erfrischendes Bad im See, spontane Campingausflüge – all das gehört für viele dazu. Doch nicht alles, was jetzt Spaß macht, ist auch erlaubt. Einige Aktivitäten sind verboten und können zu hohen Bußgeldern führen. Ein Bad im Fluss oder See genießen Das Baden in Seen und Flüssen ist nur erlaubt, wenn kein dauerhaftes oder temporäres Badeverbot besteht. Solche Verbote können etwa in Naturschutzgebieten oder an Stellen mit gefährlichen Strömungen gelten. Eine Besonderheit gilt in Bereichen mit Schiffsverkehr: Innerhalb von 100 Metern ober- und unterhalb von Brücken, Wehren, Hafeneinfahrten sowie Liege- oder Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ist das Baden und Schwimmen grundsätzlich untersagt. Gleiches gilt für Schleusenbereiche. Rechtsgrundlage : Bundeswasserstraßenschutzgesetz, kommunale Baderegeln sowie das Naturschutzgesetz. Strafen : Je nach Schwere des Verstoßes Verwarn- oder Bußgeld zwischen 35 und 5.000 Euro. Nackt ein Sonnenbad nehmen Wer eine nahtlose Bräune wünscht, muss darauf achten, wo er sich sonnt. Denn nur in den eigenen vier Wänden und teilweise im eigenen Garten oder auf dem Balkon ist das erlaubt, solange niemand belästigt wird. Die bloße Nacktheit ist in Deutschland grundsätzlich nicht verboten. Das bedeutet: Auf einem FKK-Strand oder im eigenen Pool dürfen Sie sich nackt aufhalten, sofern keine Gesetze oder die Hausordnung verletzt werden. Sobald sich andere – etwa Nachbarn oder Passanten – durch das freizügige Sonnenbaden gestört fühlen, kann dies als Belästigung der Allgemeinheit gelten und eine Ordnungswidrigkeit darstellen. An öffentlichen Orten ist Nacktheit daher nur in ausgewiesenen FKK-Bereichen zulässig. Rechtsgrundlage : Ordnungswidrigkeitengesetz, insbesondere Paragraf 118 ("Belästigung der Allgemeinheit"), sowie die jeweilige Hausordnung. Strafen : Bußgelder, Platzverweis oder im Extremfall sogar Freiheitsstrafe möglich. Lesen Sie auch: Wie freizügig dürfen Sie auf dem Balkon oder im Garten sein? Den Grill anwerfen Sommerabende laden zu einem Grillabend oder einem Lagerfeuer im Park ein. Beides ist jedoch nur erlaubt, wenn kein Grillverbot besteht. Ein Verbot kann etwa bei hoher Waldbrandgefahr oder entsprechendem Graslandfeuerindex ausgesprochen werden. In Naturschutzgebieten und Nationalparks sind offene Feuer grundsätzlich verboten. Rechtsgrundlage : Landeswaldgesetze, kommunale Grillverordnungen, Naturschutzgesetze. Strafen : Bußgelder bis zu 5.000 Euro möglich. Mehr zum Grillverbot lesen Sie hier. Ein Zelt für eine Übernachtung aufschlagen Gerade bei hohen Temperaturen übernachten viele gerne im Freien. Doch sein Zelt einfach irgendwo aufzuschlagen, ist verboten. In Deutschland gilt ein Wildcampingverbot. Campen ist nur auf ausgewiesenen Campingplätzen oder mit Zustimmung des Grundstückseigentümers erlaubt. Rechtsgrundlage : Landesnaturschutzgesetze, kommunale Verordnungen. Strafen : Bußgelder zwischen 50 und 500 Euro möglich. Laut Musik hören Laute Musik ist werktags ab 22 Uhr verboten. Auch an Sonn- und Feiertagen darf nicht laut gefeiert werden. Wer die vorgeschriebenen Ruhezeiten missachtet, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen. In besonders hartnäckigen Fällen dürfen die Ordnungsämter sogar Musikanlagen beschlagnahmen. Rechtsgrundlage : Immissionsschutzgesetze, Landeslärmschutzverordnungen. Strafen : Bußgelder bis 5.000 Euro und Beschlagnahmung der Anlage möglich. Im Paddelboot eine Runde drehen Paddeln ist grundsätzlich fast überall erlaubt. Ausnahmen gelten in Schutzgebieten, etwa dort, wo Vögel brüten, und auf Privatseen. Wer dort ohne Genehmigung aufs Wasser geht, muss mit einem Bußgeld rechnen. Rechtsgrundlage : Wasserschutzgesetze, Naturschutzgesetz, Eigentumsrechte privater Gewässer. Strafen : Bußgelder bis mehrere Hundert Euro je nach Verstoß. Mit Promille im Blut ein Boot, Auto, Fahrrad oder E-Roller fahren Bereits ab 0,3 Promille in Verbindung mit Fahrfehlern gilt man als relativ fahruntüchtig und riskiert Punkte in Flensburg oder eine Strafe. Ab 0,5 Promille droht ein Bußgeld von mindestens 500 Euro sowie ein Fahrverbot. Ab 1,1 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit, hier drohen Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe. Für Radfahrer liegt die Grenze bei 1,6 Promille. Rechtsgrundlage : Straßenverkehrsgesetz (StVG), Straßenverkehrsordnung (StVO). Strafen : Geldbußen, Punkte in Flensburg , Fahrverbot oder Freiheitsstrafe möglich. Bereits ab einem Promillewert von 0,5 stellt das Fahren eines Autos, E-Rollers oder Boots – egal ob motorisiert oder mit Muskelkraft betrieben – eine Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend geahndet werden. Einen einfachen Pool im Garten aufstellen Pools und sonstige Planschbecken sind an sich genehmigungsfreie Spielgeräte. Sie dürfen ohne Weiteres aufgestellt werden. Wichtig dabei ist, dass keine übermäßige Lärmbelästigung durch das Planschen entsteht. Muscheln sammeln Muscheln dürfen gesammelt werden, solange sie nicht aus Schutzgebieten stammen. Sandburgen sind grundsätzlich erlaubt – jedoch auf Sylt verboten. Wer dort trotzdem eine Burg baut, muss mit einer Strafe von bis zu 1.000 Euro rechnen. Auf Rügen sind Sandburgen nur bis 30 Zentimeter Höhe und 3,5 Meter Durchmesser erlaubt, andernfalls kann ebenfalls ein Bußgeld drohen. Rechtsgrundlage : Küstenschutzverordnungen, Naturschutzgesetze. Strafen : Bußgelder bis zu 1.000 Euro. Weitere Ausnahmen regeln örtliche Badeordnungen.