Anzeige wegen Beleidigung: Welche Strafen drohen deshalb?
Beleidigungen sind leider regelmäßig Teil des Alltagslebens. Allerdings sind sie kein Kavaliersdelikt – und können ein dickes Bußgeld mit sich bringen. Jeder kennt das Gefühl: Im Straßenverkehr schert plötzlich ein anderes Auto in die Spur ein, es drängelt jemand beim Anstehen an der Ladenkasse oder der Nachbar hat schon wieder den Müll nicht richtig getrennt. Da kann einem schon einmal der Kragen platzen, vielleicht flucht man auch laut. Doch genau in diesen Situationen sollte man aufpassen, das Gegenüber nicht zu beleidigen. In bestimmten Fällen droht hier nämlich ein Bußgeld. Wann können Sie eine Anzeige wegen Beleidigung stellen? Wahrscheinlich ziehen Sie eine Anzeige wegen Beleidigung in den meisten Fällen nicht in Erwägung. Die wenigsten sind ausreichend darüber informiert, welche Maßnahmen sie ergreifen können. Dennoch ist klar, dass Erniedrigungen und Diffamierungen keineswegs ein Kavaliersdelikt sind. Im Strafgesetzbuch ist verankert, dass es sich laut §185 um einen Straftatbestand handelt, den Sie anzeigen können, sollten Sie davon betroffen sein. In folgenden Fällen können Sie darüber nachdenken, eine Anzeige nach §185 StGB zu stellen: Wenn die Beleidigung in der Öffentlichkeit erfolgt, also auch andere Menschen diese gehört haben (auch Beleidigungen in sozialen Medien gehören dazu) Bei persönlichen Angriffen, die die eigene Ehre verletzen Bei Gesten oder tätlichen Angriffen wie Ohrfeigen oder Zeigen des Mittelfingers Bei wiederholten Angriffen durch dieselbe Person Nicht jede Beleidigung wird von der Staatsanwaltschaft auch als solche aufgefasst. Eine grobe Bemerkung oder Beschimpfung, zum Beispiel, wenn Sie jemand als "blöd" beleidigt, ist in der Regel nicht strafbar. Es kommt aber auf den Einzelfall an. Die Beleidigung ist ein Privatklagedelikt (§374 StPO) und wird nur auf Ihren Strafantrag hin verfolgt (§194 StGB). Das bedeutet: Sie müssen selbst die Tat zur Anzeige bringen. Dafür haben Sie drei Monate Zeit. Die Folgen einer Anzeige wegen Beleidigung Rechnen Sie bei den folgenden Ermittlungsmaßnahmen allerdings nicht mit einem großen Aufwand seitens der Behörden. Meistens wird eine schriftliche Stellungnahme des mutmaßlichen Täters eingeholt. Ein Ignorieren des Schreibens kann zur Folge haben, dass Sie als Antragsteller automatisch Glauben erhalten. Es kann auch sinnvoll sein, Beweise bei der Antragstellung einzureichen, zum Beispiel Screenshots oder Aussagen von Zeugen. Das Strafmaß eines solchen Vergehens hängt von der vorliegenden Situation und Härte der Beleidigung ab. Wenn Sie jemanden wegen Beleidigung anzeigen, kann dessen Strafe laut Strafgesetzbuch von bis zu einem Jahr Freiheitsentzug in schweren Fällen bis hin zu teilweise empfindlichen Geldstrafen reichen. Der Betrag liegt in der Regel zwischen mindestens zehn Tagessätzen bis hin zu 4.000 Euro, einen festen Bußgeldkatalog gibt es nicht. Wird die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen, zum Beispiel einer Ohrfeige, können bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe drohen. Eine hohe Geldstrafe erwartet Angeklagte, die den Mittelfinger präsentierten: In bisherigen Urteilen wurden hier zwischen 600 und 4.000 Euro fällig. Bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder mehr wird der Vorfall im Führungszeugnis eingetragen. Beamtenbeleidigung: Das gibt es nicht Viele Menschen glauben, dass es einen gesonderten Fall der Beamtenbeleidigung gibt. Das ist aber nicht richtig: Die Beleidigung eines Polizisten wird nicht schwerer geahndet als die Beleidigung einer anderen Person. Allerdings wissen die meisten Polizisten, dass die Beleidigung strafbar ist und stellen häufiger eine Anzeige. Deshalb gibt es auch relativ viele Gerichtsurteile, in denen die Beleidigung eines Polizeibeamten vorkommt. Meistens geschieht das im Straßenverkehr. Für folgende Beleidigungen im Straßenverkehr haben in der Vergangenheit Gerichte Bußgelder verhängt: Zunge herausstrecken: 150 Euro "Dumme Kuh": 300 Euro "Leck mich doch!": 300 Euro "Du blödes Schwein!": 475 Euro "Hast du blödes Weib nichts Besseres zu tun?": 500 Euro "Dir hat wohl die Sonne das Gehirn verbrannt": 600 Euro "Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu dir sagen": 1.600 Euro "Alte Sau": 2.500 Euro Da es keinen Bußgeldkatalog für Beleidigungen gibt, gelten diese Beispiele nur als Referenz. Im Einzelfall können Gerichte anders entscheiden. Schwere Form der Beleidigung: Üble Nachrede und Verleumdung In besonders schweren Fällen oder bei Beleidigungen, die nachweisbare Lügen sind, können auch § 186 (Üble Nachrede) oder § 187 StGB (Verleumdung) greifen. Das sind gesonderte Straftatbestände, die höhere Strafen nach sich ziehen können. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein: Die Üble Nachrede gilt dann als erwiesen, wenn jemand eine Tatsache behauptet, die das Gegenüber herabwürdigt. Zum Beispiel: Eine Person behauptet in der Öffentlichkeit, dass Sie eine Straftat begangen haben ("X ist ein Drogendealer"). Dabei ist es nicht relevant, ob die Behauptung stimmt oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass sie ehrverletzend ist und das Ziel war, die andere Person zu schädigen. Diese Form der Beleidigung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren ergeben. Die Verleumdung ist die schwerste Form der Beleidigung und wird häufig als "Rufmord" bezeichnet. Dieser Straftatbestand gilt dann, wenn jemand bewusst eine falsche, herabwürdigende Tatsache über eine andere Person verbreitet. Zum Beispiel: Eine Person sagt zu Ihrem Arbeitgeber, dass Sie eine Straftat begangen haben ("X hat von mir Geld gestohlen"), mit dem Ziel, dass Sie Ihren Job verlieren. In diesem Fall ist es entscheidend, dass der Täter gewusst haben muss, dass die Behauptung falsch ist. Diese Form der Beleidigung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedeuten. Anzeige wegen Beleidigung: Was kostet mich das? Grundsätzlich kostet es nichts, wenn Sie eine Anzeige wegen Beleidigung einreichen. Allerdings kommen Prozesskosten auf Sie zu, wenn Sie einen Anwalt einschalten und es zum Verfahren kommt. Wird der Angezeigte schuldig gesprochen, muss er die Verfahrenskosten tragen. Falls Sie selbst eine Anzeige wegen Beleidigung erwägen und von Ihrem Recht Gebrauch machen wollen, bedenken Sie, dass der juristische und bürokratische Prozess Ihnen einiges an Mühe abverlangt. Sollten Sie gegen eine möglicherweise wiederholte und unerträgliche Beleidigung juristisch vorgehen, erkundigen Sie sich auf jeden Fall bei der zuständigen Polizeidienststelle oder einem Anwalt nach den Formalitäten und anstehenden Aufwendungen. Anzeigen können Sie die Pöbelei bei der Polizei. Die Staatsanwaltschaft prüft die Vorwürfe und nimmt die Ermittlungen auf, wenn sie die Anzeigen für gerechtfertigt hält.