Supermarkt-Parkplatz: Wann private Strafzettel rechtlich anfechtbar sind
Private Betreiber von Parkplätzen kassieren oft kräftig ab. Aber viele Gebühren sind anfechtbar, wenn man die richtigen Regeln kennt. So können Sie sich wehren. Nach dem Einkauf schnell zurück zum Auto – und plötzlich steckt ein Knöllchen hinter dem Scheibenwischer: Der Ärger über das schamlose Abkassieren wächst. Aber dürfen private Firmen auf Supermarkt-Parkplätzen überhaupt Strafzettel verteilen? Erlaubt, aber an Regeln gebunden Grundsätzlich dürfen Supermärkte ihre Parkplätze durch private Firmen überwachen lassen. Denn oftmals werden Kundenparkplätze von Fremdparkern blockiert, besonders in Innenstädten oder in der Nähe von Bahnhöfen. Da es sich um privates Gelände handelt, dürfen die Betreiber selbst Regeln festlegen – aber nur, wenn sie gut sichtbar ausgeschildert sind. Am besten ganz schnell vergessen: Das sind die teuersten Park-Irrtümer Wie hoch dürfen die Strafen sein? Auf privaten Parkplätzen können die Vertragsstrafen oft deutlich höher ausfallen als im öffentlichen Straßenraum. Zulässig sind sie grundsätzlich, doch sie müssen angemessen bleiben. Was das im Detail bedeutet, entscheidet im Streitfall ein Gericht. Als Orientierung können Sie die offiziellen Bußgelder aus dem öffentlichen Verkehrsraum heranziehen: Für gewöhnliche Parkverstöße sieht die Straßenverkehrsordnung rund 20 Euro vor. Auf privaten Flächen gilt eine Untergrenze von etwa 30 Euro als akzeptabel. Kommt Ihnen eine Forderung ungewöhnlich hoch vor, lohnt sich ein Vergleich mit dem Bußgeldkatalog. Liegt der Betrag deutlich darüber, sollten Sie einen Widerspruch prüfen und sich beraten lassen, zum Beispiel bei den Verbraucherzentralen. So wehren Sie sich gegen fragwürdige Knöllchen Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Strafzettels haben, sollten Sie Beweise sichern: Fotografieren Sie die Hinweisschilder und die Parksituation. Notieren Sie außerdem die Kontaktdaten möglicher Zeugen. Wenden Sie sich anschließend schriftlich an den Parkplatzbetreiber. Holen Sie sich bei Bedarf Unterstützung vom Supermarkt. Abschleppen und Zusatzkosten Auch Parkkrallen und das Abschleppen sind auf Privatparkplätzen möglich – aber nur, wenn es vorher angekündigt wurde. Dabei gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Überzogene Kosten oder unnötige Härten sind nicht erlaubt. Wichtig zu wissen: Der Halter eines Autos ist nicht automatisch der Fahrer. Der Betreiber muss also nachweisen, wer tatsächlich geparkt hat. Außerdem gilt: Vertragsstrafen verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Verstoß passiert ist.