Autowäsche: Waschanlage reißt Spoiler ab - wer wirklich haftet
Waschanlage gegen Autofahrer: Die Bürste reißt den Spoiler ab – und wer haftet nun? Ein Urteil schafft Klarheit. Und es macht einen wichtigen Unterschied. Ein Besuch in der Waschanlage soll das Auto reinigen, nicht ruinieren. Doch was geschieht, wenn die Bürsten den Heckspoiler abreißen? Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt Autofahrern den Rücken und klärt die Haftungsfrage (Az. VII ZR 39/24). Die Serienausstattung entscheidet Wer ein Auto von der Stange fährt, darf auf Sicherheit vertrauen. Der BGH stellte klar: Der Betreiber einer Waschanlage haftet für Schäden an Fahrzeugen mit normaler Serienausstattung. Im verhandelten Fall riss die Anlage den Spoiler eines SUV ab. Obwohl die Technik fehlerfrei lief, war sie schlicht inkompatibel mit dem Wagen. Das Risiko für diesen Konstruktionsfehler trägt der Betreiber, nicht der Kunde. Warnschilder sind oft wirkungslos Viele Betreiber versuchen, die Haftung durch Hinweisschilder auszuschließen. Sätze wie "Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler" lesen Kunden oft vor der Einfahrt. Doch das reicht nicht aus. Laut den Karlsruher Richtern genügen solche pauschalen Warnungen nicht, um die Verantwortung abzuwälzen. Der Grund: Ein Autofahrer kann nicht wissen, ob sein serienmäßiger Spoiler für eine bestimmte Anlage zum Problem wird. Der Betreiber hingegen muss prüfen, welche marktüblichen Modelle seine Anlage verkraftet. Die Regeln für Autofahrer Solange das Auto dem Werkszustand entspricht, ist die Rechtslage eindeutig. Serienteile: Für Schäden an ab Werk verbauten Teilen haftet die Waschanlage. Der Kunde muss nicht prüfen, ob sein Wagen waschstraßentauglich ist. Sonderausstattung: Bei nachträglich angebauten Teilen (Tuning, spezielle Antennen) sieht es anders aus. Hier greifen Warnhinweise eher, da der Halter um die Besonderheit seines Wagens weiß. Beweispflicht: Das Auto sollte vor der Wäsche unbeschädigt sein. Im Streitfall hilft ein Sachverständiger, die Kompatibilität zu klären. Der Betreiber hat es in der Hand: Er muss seine Technik kennen. Wer mit einem handelsüblichen Fahrzeug in die Wäsche fährt, darf erwarten, dass es unbeschädigt wieder herauskommt. Allgemeine Haftungsausschlüsse am Kassenhäuschen ändern daran nichts.
