Batteriespeicher: Bundesnetzagentur plant neue Entgeltregelungen
Noch sind viele Stromspeicher von Netzentgelten befreit. Doch damit soll bald Schluss sein. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) will Besitzern bestimmter Stromspeicher künftig Kosten berechnen. Das geht aus ihren Orientierungspapieren hervor. Demnach sollen sie sich vor allem für Batteriespeicher, die bis dato eine Sonderstellung genossen haben, an den Netzkosten beteiligen und Entgelte zahlen. Betroffen von den Änderungen sind nicht nur Großkonzerne. Auch für Privathaushalte könnte es Neuerungen geben. "Netzdienliches" Verhalten soll sich lohnen Bislang waren neu eingerichtete, netzgekoppelte Speicher – dazu zählen etwa Pumpspeicher oder Großspeicher – für 20 Jahre von den Netzentgelten befreit. Diese Maßnahme sollte eine Bevorzugung der Speicherung von Solar- und Windenergie ermöglichen und Anreize zur Installation von Heimspeichern schaffen. Die BNetzA hingegen sieht dies als nicht mehr praktikabel an und möchte im Rahmen des sogenannten Agnes-Prozesses, dass auch die Speicher ihren Beitrag zu Netzfinanzierungskosten leisten. Mit den Änderungen reagiert die Behörde nicht nur auf europarechtliche Anforderungen, sondern auch auf die Notwendigkeit, Anreize für ein effizientes ("netzdienliches") Verhalten von Speichern zu setzen. Drei Speichertypen, zwei Arbeitspreise Im Rahmen der Änderungen teilt die BNetzA die Speicher in verschiedene Typen ein: Sie unterscheidet drei Speicherformen: Stand-Alone-Speicher, Co-Location-Speicher und sogenannte Multi-Use-Anwendungen . Erstere sind direkt mit dem Stromnetz verbunden, speichern ausschließlich Netzstrom und speisen ihn dann wieder in das Netz ein. Co-Location-Speicher hingegen sind zusätzlich mit einer Erzeugungsanlage – etwa einer Photovoltaikanlage – gekoppelt. Der Strom wird sowohl verbraucht als auch zwischengespeichert und ins Netz gespeist. Multi-Use-Speicher übernehmen gleich mehrere Aufgaben: Sie decken den Eigenverbrauch, treiben Stromhandel oder liefern die Regelenergie – eine Art Reserveenergie, um unvorhergesehene Schwankungen im öffentlichen Stromnetz auszugleichen. Je nach Speicherform sieht die BNetzA eine entsprechende Entgeltstruktur vor. Diese richtet sich weiterhin nach der Kapazität und nicht nach der Leistung. Hinzu kommen jedoch noch zwei Arbeitspreise: Strommengen, die innerhalb der gebuchten Kapazität sind, sollen zum günstigeren Tarif (Arbeitspreis 1) abgerechnet werden. Wird mehr Energie bezogen und somit die Kapazitätsgrenze überschritten, fällt ein höherer Preis (Arbeitspreis 2) an. Wie die Abrechnung insbesondere des zurückgespeisten Stroms von Stand-Alone-Speichern erfolgen soll, ist jedoch bislang unklar. Würde hier ausschließlich Arbeitspreis 1 anfallen, könnte das Modell zur Kapazitätsüberschreitung ins Leere laufen. Würde nur Arbeitspreis 2 fällig werden, würden die Speicherbetreiber benachteiligt werden, die sich an die Kapazitätsgrenzen halten. Eine Entscheidung steht hier noch aus. Dynamische Netzentgelte Außerdem will die Bundesnetzagentur ein dynamisches Netzentgelt einführen. Dieses soll sich nach der Auslastung – Netzengpässen oder Stromüberschüssen – des Stromnetzes richten. Demnach gilt ein netzdienliches, flexibles und ressourcenschonendes Verhalten seitens der Verbraucher als förderlich und wird entsprechend belohnt. Das gilt für Heimspeicher und E-Auto-Batterien Laut Bundesnetzagentur sind Heimspeicher trotz ihrer vergleichsweise geringen Größe kein Sonderfall. Privathaushalte, die Batterien nutzen, sollen über das Grundmodell automatisch zur Finanzierung des Netzes beitragen. Bei E-Auto-Batterien ist es denkbar, nur die tatsächlich entnommene Strommenge zu bepreisen, sofern diese klar abgegrenzt werden kann. Hierfür ist ein Smart Meter nötig. Allerdings sind die Vorschläge der Bundesnetzagentur noch nicht final. Die Behörde sieht sie als Diskussionsgrundlage für einen Expertenaustausch am 30. Januar 2026.
