Fehlermeldung

Deprecated function: Array and string offset access syntax with curly braces is deprecated in include_once() (line 20 of /mnt/web715/a0/94/5496894/htdocs/automotivemedia-cms/includes/file.phar.inc).

Regeln für E-Autos: E-Kennzeichenpflicht an Ladesäulen soll entfallen

Die Bundesregierung will das Elektromobilitätsgesetz bis Ende 2035 verlängern. Für E-Auto-Fahrer soll sich dabei einiges ändern – unter anderem beim Laden und beim Bewohnerparken. Wer sein Elektroauto an einer öffentlichen Ladesäule abstellt, soll dafür künftig kein E-Kennzeichen mehr benötigen müssen. Die Änderung ist Teil einer größeren Reform des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG). Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen, nun muss er noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Das bislang bis Ende 2026 befristete Gesetz soll dann bis Ende 2035 gelten. Das EmoG ermöglicht Städten und Gemeinden seit 2015, Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr zu bevorzugen – beispielsweise beim Parken, bei Parkgebühren oder durch besondere Zufahrtsrechte. Welche Vorteile tatsächlich gelten, entscheiden allerdings die Kommunen. Mit der Novelle sollen sich nun mehrere Regeln ändern: Was ändert sich an der Ladesäule? Bislang kann das E-Kennzeichen entscheidend dafür sein, ob ein Elektroauto einen entsprechend ausgeschilderten öffentlichen Ladeplatz nutzen darf. Hängt an der Ladesäule ein Schild mit einem E-Auto-Piktogramm (Auto mit Stecker), ist das E-Kennzeichen für das Abstellen verpflichtend. Es gibt aber auch Ladesäulen ohne dieses Schild. Künftig soll für das Parken während des Ladevorgangs grundsätzlich kein E-Kennzeichen mehr erforderlich sein. Auch für Elektroautos aus dem Ausland soll die Nutzung der Ladeplätze dadurch einfacher werden. Ein Freibrief zum Parken an jeder Ladesäule ist die neue Regel allerdings nicht. Das Fahrzeug muss geladen werden, außerdem bleiben die konkrete Beschilderung und die Regeln vor Ort maßgeblich. Neue Möglichkeit beim Bewohnerparken Auch bei Bewohnerparkausweisen soll sich etwas ändern. Kommunen sollen künftig die Möglichkeit erhalten, Elektroautos bei den Gebühren zu bevorzugen. Sie können die Gebühren reduzieren oder ganz darauf verzichten. Ob E-Auto-Besitzer tatsächlich weniger oder gar nichts für ihren Bewohnerparkausweis bezahlen müssen, hängt damit von ihrem Wohnort ab. Die Novelle verpflichtet Städte und Gemeinden nicht dazu, entsprechende Vergünstigungen einzuführen. Die bereits bestehenden Möglichkeiten des EmoG sollen ebenfalls bis Ende 2035 erhalten bleiben. Kommunen können Elektrofahrzeuge damit weiterhin etwa bei allgemeinen Parkgebühren oder bestimmten Zufahrtsbeschränkungen bevorzugen. Strengere Vorgaben für manche Plug-in-Hybride Änderungen sind zudem für Plug-in-Hybride vorgesehen. Derzeit können sie nach dem Elektromobilitätsgesetz berücksichtigt werden, wenn sie höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder mindestens 40 Kilometer rein elektrisch fahren können. Die Mindestreichweite soll mit der Novelle auf 80 Kilometer steigen. Die Grenze von höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer bleibt als Alternative bestehen. Praktische Folgen hat das beispielsweise für einen Plug-in-Hybrid mit 60 Kilometern elektrischer Reichweite und einem CO2-Ausstoß von 60 Gramm pro Kilometer. Nach den derzeitigen Regeln erfüllt er das Reichweitenkriterium. Nach der geplanten Änderung würde er sowohl die Mindestreichweite von 80 Kilometern als auch die CO2-Grenze verfehlen. Die 80-Kilometer-Grenze gilt bei der Dienstwagenbesteuerung bereits seit 2025. Mit der Novelle sollen die Anforderungen des Elektromobilitätsgesetzes daran angepasst werden. Was gilt für E-Autos mit Anhänger? Die Novelle soll außerdem eine bislang nicht ausdrücklich geregelte Frage klären: Gelten die Bevorrechtigungen eines Elektroautos auch dann, wenn es einen Anhänger oder Wohnwagen zieht? Nach der geplanten Neuregelung sollen die Vorteile auch für solche Gespanne gelten. Bislang bezieht sich das Elektromobilitätsgesetz auf das elektrisch betriebene Kraftfahrzeug, ohne Gespanne ausdrücklich einzubeziehen. Künftig auch Elektrobusse und schwere E-Lkw Schließlich soll der Anwendungsbereich des Gesetzes wachsen. Bislang erfasst das EmoG Pkw und leichte Nutzfahrzeuge. Künftig sollen Kommunen auch Elektrobusse sowie mittelschwere und schwere Elektro-Lkw in entsprechende Bevorrechtigungen einbeziehen können. Damit erhalten Städte und Gemeinden zusätzliche Möglichkeiten, auch elektrisch betriebene Fahrzeuge von Busunternehmen, kommunalen Betrieben oder Logistikunternehmen nach den Regeln des Elektromobilitätsgesetzes zu berücksichtigen.