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Auto abschleppen: Muss Polizei oder Ordnungsamt den Fahrer vorher suchen?

Ein Auto steht falsch, der Halter wohnt ganz in der Nähe – muss das Ordnungsamt ihn erst suchen? Ein Gerichtsurteil gibt darauf eine klare Antwort. Der Halter war nicht weit weg, sein falsch geparktes Auto auch nicht: In Gera hat ein Fall eine Grundsatzfrage aufgeworfen, die viele Autofahrer betrifft. Muss das Ordnungsamt erst versuchen, den Fahrer zu finden, bevor es den Abschleppwagen ruft? Nach einem aktuellen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gera lautet die Antwort: in der Regel nein. Wer sein Auto verbotswidrig abstellt und sich nicht mehr in Ruf- oder Sichtweite befindet, kann normalerweise nicht erwarten, dass Ordnungsbeamte erst längere Nachforschungen anstellen. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der Halter in der Nähe wohnt oder theoretisch über Internet oder Telefonauskunft erreichbar wäre (VG Gera, Gerichtsbescheid vom 14. August 2025, Az. 4 K 315/25 Ge). Zuerst berichtete "Beck Aktuell". In dem Fall hatte eine Ordnungsbeamtin an einem Februarmorgen ein Fahrzeug entdeckt, das an einem abgesenkten Bordstein parkte. Sie veranlasste das Abschleppen, der Halter sollte dafür 160 Euro zahlen. Dagegen legte er Widerspruch ein: Er wohne in unmittelbarer Nähe und hätte vor dem Abschleppen ausfindig gemacht werden können. Das Verwaltungsgericht ließ dieses Argument nicht gelten. Das Ordnungsamt muss nicht zum Suchtrupp werden Das Gericht hielt die Abschleppmaßnahme für verhältnismäßig. Eine Pflicht, den Halter vorab aktiv zu suchen, bestehe jedenfalls dann nicht, wenn sich Fahrer oder Fahrerin vom Auto entfernt haben und nicht mehr in Ruf- oder Sichtweite sind. Auch moderne Kommunikationsmöglichkeiten ändern daran nach Ansicht des Gerichts nichts. Ordnungsbeamte müssten nicht "ins Blaue" hinein recherchieren, ob sich der Verantwortliche vielleicht in der Nähe aufhält oder telefonisch erreichbar ist. Solche Nachforschungen seien mit ungewissem Erfolg verbunden und könnten die Gefahrenabwehr verzögern. Das gilt laut VG Gera sogar dann, wenn bekannt ist, dass der Halter in der Nähe wohnt – oder wenn im Fahrzeug eine Handynummer hinterlegt ist. Wer sich von seinem falsch geparkten Auto entfernt, kann demnach nicht erwarten, dass Behörden erst personal- und zeitaufwendig nach ihm suchen. Abgesenkter Bordstein spielte eine Rolle Der Halter hatte außerdem eingewandt, dass durch sein Auto niemand konkret behindert worden sei. Auch das überzeugte das Gericht nicht. Für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme kommt es demnach nicht zwingend darauf an, ob bereits ein anderer Verkehrsteilnehmer blockiert wurde. Das Parkverbot vor abgesenkten Bordsteinen hat einen bestimmten Zweck: Es soll unter anderem Menschen mit Mobilitätseinschränkungen oder Personen mit Kinderwagen ermöglichen, die Straße leichter zu überqueren. Schon der Verstoß gegen diese Regel kann deshalb ausreichen, um ordnungsrechtlich einzuschreiten. Im konkreten Fall spielte auch eine Rolle, dass das Auto nicht einfach umgesetzt werden konnte. Zwar kann das Versetzen eines Fahrzeugs ein milderes Mittel sein, wenn in der Nähe ein legaler Parkplatz frei ist. Nach dem Protokoll der Ordnungsbeamtin gab es eine solche Fläche hier aber nicht. Wann darf ein Auto abgeschleppt werden? Grundsätzlich gilt im öffentlichen Verkehrsraum: Abschleppen ist ein Eingriff, der notwendig und verhältnismäßig sein muss. Darauf weist das Portal "Anwalt Online" hin. Die Regeln richten sich nach Landesrecht und dem allgemeinen Polizeirecht. Notwendig ist eine Abschleppmaßnahme, wenn der Zweck nicht anders erreicht werden kann. Steht also ein Auto verbotswidrig und lässt sich die Situation nicht auf mildere Weise lösen, kann das Abschleppen zulässig sein. Gibt es dagegen in unmittelbarer Nähe einen geeigneten freien Parkplatz, kann auch ein bloßes Umsetzen des Fahrzeugs infrage kommen – was in dem Fall in Gera nicht möglich gewesen war, so das Gericht. Typische Fälle, in denen ein Abschleppen zulässig sein kann, sind unter anderem: Parken im absoluten Halteverbot Parken in einer Feuerwehrzufahrt Parken an einer Bushaltestelle Parken an einem Taxistand Parken in einer Fußgängerzone Parken auf einem Behindertenparkplatz Parken auf einem Radweg oder Gehweg Entscheidend bleibt aber immer der konkrete Einzelfall. Reicht ein Zettel mit Telefonnummer? Viele Autofahrer legen vorsorglich einen Zettel hinter die Windschutzscheibe: "Bin gleich zurück" – dazu eine Handynummer. Das wirkt höflich, schützt aber nicht zuverlässig vor dem Abschleppen. Nach der Rechtsprechung reicht ein solcher Hinweis in der Regel nicht aus, wenn er zu ungenau ist. Anders kann es sein, wenn die Behörde ohne größeren Aufwand erkennen kann, dass der Fahrer in unmittelbarer Nähe ist und das Auto schneller entfernen kann, als ein Abschleppwagen eintrifft. "Anwalt Online" verweist dazu auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2005 (Az. 3 Bf 25/02). Danach kann ein sehr konkreter Hinweis relevant sein – etwa mit genauer Ortsangabe, ungefährer Rückkehrzeit und Telefonnummer. Was gilt auf Privatgrundstücken? Anders ist die Lage auf Privatgrundstücken. Wer unberechtigt auf einem privaten Parkplatz steht, etwa auf einem Kundenparkplatz oder in einer Einfahrt, bewegt sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum. Dort gelten andere Regeln. Dem Grundstückseigentümer kann ein Selbsthilferecht zustehen. Er darf ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug unter Umständen abschleppen lassen. Die im öffentlichen Verkehrsraum geltenden Anforderungen an polizeiliche Maßnahmen sind damit nicht ohne Weiteres vergleichbar. Wer muss die Abschleppkosten zahlen? Die Kosten trägt grundsätzlich der Falschparker. Kann dieser nicht ermittelt werden, kann der Fahrzeughalter herangezogen werden. Teuer kann es auch werden, wenn der Fahrer rechtzeitig zurückkommt, bevor das Auto tatsächlich auf den Abschleppwagen geladen wird: Ist der Abschleppwagen bereits angefordert oder unterwegs, können trotzdem Kosten für eine Leerfahrt entstehen. Zu den Kosten können mehrere Posten gehören: Verwaltungsgebühren der Kommune, Kosten des Abschleppunternehmens, mögliche Standgebühren und gegebenenfalls ein Bußgeld. Die Höhe kann deshalb je nach Ort und Fall unterschiedlich ausfallen. Wer die Abschleppkosten für rechtswidrig hält, kann gegen den Kostenbescheid Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt der Weg zum Verwaltungsgericht.