NRW-OVG: Keine Ausnahme für Gesichtsschleier am Steuer
Vollverschleiert aus religiösen Gründen am Steuer? Die obersten NRW-Verwaltungsrichter sehen für diese Forderung keine Grundlage. Das Verhüllungsverbot am Steuer eines Autos gilt auch für eine gläubige Muslimin. Der Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung bestehe bei ihr nicht. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht heute in Münster entschieden. Die Frau trägt außerhalb ihrer Wohnung aus religiösen Gründen einen Gesichtsschleier, bei dem nur ihre Augen frei bleiben. Das Gericht ließ keine Revision zu.
