BGH stärkt Käufern von Gebrauchtwagen bei Mängeln den Rücken
Wer eine bestimmte Beschaffenheit beim Privatverkauf eines Autos zusagt, muss sie gewährleisten. Gilt das auch für Teile, die ihre Lebenserwartung überschritten haben? Dazu hat der BGH geurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Käufern von Gebrauchtwagen bei Mängeln an Bauteilen den Rücken gestärkt. Verkäufer können sich bei Rechtsstreits über Reparaturkosten demnach nicht auf Alter oder Verschleiß berufen, wenn vorher ein bestimmter Zustand der beanstandeten Teile vereinbart wurde.